Für die Versteigerungen der Auktionshaus Viktualienmarkt GmbH (Versteigerer) gelten die folgenden Versteigerungsbedingungen. Sie werden zum Bestandteil der zustande gekommenen Verträge.
Die Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem auch im Auktionshaus aus. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.

1.
Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Alle Kaufverträge kommen ausschließlich zwischen dem Einlieferer und dem Bieter zustande. Der Einlieferer bleibt in der Versteigerung ungenannt. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Versteigerung Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt. Der Bieter erwirbt für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschriften seines Auftraggebers schriftlich angibt.

2.
Die angebotenen Objekte können vor der Versteigerung besichtigt und – auf Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Der Zuschlag erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung des Versteigerers für Sach- und Rechtsmängel mit Ausnahme einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Versteigerers beruhen.

Die nach bestem Wissen abgegebene Erklärungen und Angaben des Versteigerers inkl. der Katalogbeschreibungen sind keine Garantieangaben im Sinne des § 443 BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung der Gegenstände, die grundsätzlich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen sind. Die Katalogbeschreibungen zu den einzelnen Objekten beinhalten Hinweise auf Mängel nur dann, wenn diese schwerwiegend sind. Für die Richtigkeit der vorbezeichneten Angaben wird durch den Versteigerer keine Haftung übernommen (insbesondere nicht für irrtümliche Falschangaben), es sei denn, dass eine fehlerhafte Angabe auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Versteigerers beruht.

3.
Bei der Besichtigung und während der Versteigerung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang einstehen muss.

4.
Der Versteigerer hat das Recht, Auktionsnummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.

5.
Angebote können in der Versteigerung mündlich, per Internet oder schriftlich abgegeben werden.

Schriftliche Angebote werden nur berücksichtigt, wenn sie alle für ein Kaufangebot wesentlichen Bestandteile enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die in dem Gebot genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag. Ein Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge von den dem Versteigerer unbekannten Kunden können ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung des Kaufangebotes nachgewiesen ist.

Für die Abgabe eines Angebotes via Internet muss sich der Bieter auf der Homepage des Versteigerers für die Internetteilnahme an Versteigerungen anmelden. Durch die Anmeldung erhält er die Möglichkeit, vor oder während der laufenden Versteigerung Angebote via Internet abzugeben, die dem Versteigerer dann in der laufenden Versteigerung vorliegen. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung des Gebotes. Er haftet nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Internetverbindung sowie Übermittlungsfehler.

6.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot vier Wochen vom Tage des Zuschlags an gebunden. Der Vorbehalt des Zuschlags wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, so kann die Position ohne Rückfrage an den Limitbieter abgegeben werden.

7.
Geben mehrere Bieter gleichzeitig ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.

8.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises (Gebot und Aufgeld) an das Auktionshaus oder einen Beauftragten des Versteigerers. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und die Gefahr des zufälligen Untergangs (§§ 446, 447 BGB) unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum wird erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (Eigentumsvorbehalt).

9.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme) sowie einem Aufgeld von 25 %, das vom Versteigerer erhoben wird. In dem Aufgeld ist die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer enthalten. Diese wird erstattet, wenn binnen Monatsfrist ein zollamtlicher Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Bei allen auf den Seiten von www.avmuc.de und www.auktionshaus-tv.de befindlichen Preisen sind sowohl Aufgeld, wie auch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer enthalten.

10.
Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind binnen 24 Stunden ab dem Zuschlag abzunehmen und zu zahlen. Eine längere Abholungs- und Zahlungsfrist kann nur vom Geschäftsführer des Auktionshauses persönlich gewährt werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erteilt wird. Das Personal bzw. freie Mitarbeiter sind nicht befugt, eine solche Erklärung abzugeben. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe von Geboten in schriftlicher Form oder via Internet gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen zehn Tagen ab Zuschlag noch als rechtzeitig.

Die Auslieferung der Gegenstände erfolgt nur gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises in bar (Euro), per Kreditkarte oder gegen Ausstellung eines Euroschecks in Verbindung mit einer Scheckkarte oder durch bankbestätigten Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware kann in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwerts ausgehändigt werden. Bei Scheckhingabe ist die Vorlage eines amtlichen Personalausweises erforderlich. Die Möglichkeit einer Anzahlung wird vom Auktionshaus nur ausnahmsweise gewährt. Eine Anzahlung kann nur angenommen werden, wenn der Versteigerer auf diese Möglichkeit vor Beginn der Versteigerung ausdrücklich hingewiesen hat, der Käufer mindestens 10 % der Gesamtzuschlagssumme anzahlt und eine Abnahme- und Restzahlungszusicherung unterschreibt.

Eine Stundung des Kaufpreises ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei Nichtabholung der zugeschlagenen Gegenstände innerhalb von 24 Stunden ist der Versteigerer befugt, seine eigenen und auch alle Ansprüche des Einlieferers gegen den Erwerber gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

11.
Verweigert der Käufer die Abnahme des Gegenstandes oder holt er die gekauften Waren nicht innerhalb der in Ziffer 10 genannten Fristen ab, so kommt er in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können die Gegenstände einer Spedition zur Lagerung übergeben werden. Die Kosten der Lagerung und der Spedition sind vom Käufer als Verzugsschaden zu zahlen.

Entrichtet der Käufer nach Ablauf der in Ziffer 10 genannten Fristen nicht den Kaufpreis oder verweigert er die Bezahlung, so kommt er ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Käufer ist dann verpflichtet, die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen und haftet für alle weiteren aufgrund des Verzugs entstehenden Schäden (beispielsweise Kosten der Rechtsverfolgung).

Im Übrigen ist der Versteigerer bei Abnahmeverweigerung oder Zahlungsverzug wahlweise berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen oder den Versteigerungsgegenstand erneut zu versteigern, wobei der frühere Käufer zur Wiederversteigerung nicht zugelassen ist. Im Fall dieser erneuten Versteigerung erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem früheren Zuschlag. Er hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös, haftet aber aufgrund der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten für einen Mindererlös sowie die Kosten der erneuten Versteigerung.

12.
Jede Lagerung und Verpackung sowie jeder Versand der Gegenstände erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers versichert.

13.
Angegebene Schätzpreise sind nicht Limite, sondern Anhaltspunkte insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht an selbst an der Versteigerung teilnehmen können. Ein im Katalog oder vom Versteigerer genannter Schätzpreis (Aufrufpreis) ist als bloße Meinungsäußerung anzusehen. Ansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden.

14.
Auf im Rahmen von Versteigerungen abgeschlossene Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – München.

15.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.