Für die Versteigerungen der Auktionshaus
Viktualienmarkt GmbH (Versteigerer) gelten die folgenden Versteigerungsbedingungen.
Sie werden zum Bestandteil der zustande gekommenen Verträge.
Die
Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen
zudem auch im Auktionshaus aus. Die Versteigerungsbedingungen gelten
sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.
1.
Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und
für Rechnung der Einlieferer. Alle Kaufverträge kommen ausschließlich
zwischen dem Einlieferer und dem Bieter zustande. Der Einlieferer bleibt
in der Versteigerung ungenannt. Der Versteigerer ist berechtigt, auch
nach der Versteigerung Auskünfte über die Person des Einlieferers
zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten
des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
Der Bieter erwirbt für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn
der Versteigerung Namen und Anschriften seines Auftraggebers schriftlich
angibt.
2.
Die angebotenen Objekte können vor der Versteigerung besichtigt
und – auf Gefahr des Interessenten – geprüft werden.
Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem
Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Der Zuschlag
erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung des Versteigerers
für Sach- und Rechtsmängel mit Ausnahme einer Haftung für
Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des
Versteigerers beruhen.
Die nach bestem Wissen abgegebene Erklärungen und Angaben des
Versteigerers inkl. der Katalogbeschreibungen sind keine Garantieangaben
im Sinne des § 443 BGB. Das gilt insbesondere für jegliche
Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung
der Gegenstände, die grundsätzlich als Meinungsäußerung
und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen sind. Die Katalogbeschreibungen
zu den einzelnen Objekten beinhalten Hinweise auf Mängel nur dann,
wenn diese schwerwiegend sind. Für die Richtigkeit der vorbezeichneten
Angaben wird durch den Versteigerer keine Haftung übernommen (insbesondere
nicht für irrtümliche Falschangaben), es sei denn, dass eine
fehlerhafte Angabe auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Versteigerers beruht.
3.
Bei der Besichtigung und während der Versteigerung ist größte
Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten
Schaden in vollem Umfang einstehen muss.
4.
Der Versteigerer hat das Recht, Auktionsnummern zu vereinen, zu trennen,
außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
5.
Angebote können in der Versteigerung mündlich, per Internet
oder schriftlich abgegeben werden.
Schriftliche Angebote werden nur
berücksichtigt, wenn sie alle
für ein Kaufangebot wesentlichen Bestandteile enthalten und spätestens
einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die
in dem Gebot genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag.
Ein Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge
von den dem Versteigerer unbekannten Kunden können ausgeführt
werden, wenn ausreichende Deckung des Kaufangebotes nachgewiesen ist.
Für die Abgabe eines Angebotes via Internet muss sich der Bieter
auf der Homepage des Versteigerers für die Internetteilnahme an
Versteigerungen anmelden. Durch die Anmeldung erhält er die Möglichkeit,
vor oder während der laufenden Versteigerung Angebote via Internet
abzugeben, die dem Versteigerer dann in der laufenden Versteigerung
vorliegen. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für
die Bearbeitung des Gebotes. Er haftet nicht für das Zustandekommen
oder die Aufrechterhaltung der Internetverbindung sowie Übermittlungsfehler.
6.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden.
Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt
zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene
Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der
Bieter an sein Gebot vier Wochen vom Tage des Zuschlags an gebunden.
Der Vorbehalt des Zuschlags wird dann mit der Absendung der schriftlichen
Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Wird
ein Vorbehalt nicht angenommen, so kann die Position ohne Rückfrage
an den Limitbieter abgegeben werden.
7.
Geben mehrere Bieter gleichzeitig ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet
der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Uneinigkeit über das
letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der
Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig
abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
8.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises (Gebot
und Aufgeld) an das Auktionshaus oder einen Beauftragten des Versteigerers.
Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und die Gefahr des zufälligen
Untergangs (§§ 446, 447 BGB) unmittelbar auf den Käufer über.
Das Eigentum wird erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen
(Eigentumsvorbehalt).
9.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag
erteilt wird (Zuschlagsumme) sowie einem Aufgeld von 25 %, das vom
Versteigerer erhoben wird. In dem Aufgeld ist die gesetzlich vorgeschriebene
Mehrwertsteuer enthalten. Diese wird erstattet, wenn binnen Monatsfrist
ein zollamtlicher Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Bei allen auf den Seiten von www.avmuc.de und www.auktionshaus-tv.de
befindlichen Preisen sind sowohl Aufgeld, wie auch die gesetzlich vorgeschriebene
Mehrwertsteuer enthalten.
10.
Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen
Gegenstände sind binnen 24 Stunden ab dem Zuschlag abzunehmen
und zu zahlen. Eine längere Abholungs- und Zahlungsfrist kann
nur vom Geschäftsführer des Auktionshauses persönlich
gewährt werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher
Form erteilt wird. Das Personal bzw. freie Mitarbeiter sind nicht befugt,
eine solche Erklärung abzugeben. Bei abwesenden Bietern unter
Abgabe von Geboten in schriftlicher Form oder via Internet gilt eine
Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen zehn Tagen ab
Zuschlag noch als rechtzeitig.
Die Auslieferung der Gegenstände erfolgt nur gegen sofortige
Zahlung des Kaufpreises in bar (Euro), per Kreditkarte oder gegen Ausstellung
eines Euroschecks in Verbindung mit einer Scheckkarte oder durch bankbestätigten
Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre
Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware
kann in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwerts ausgehändigt
werden. Bei Scheckhingabe ist die Vorlage eines amtlichen Personalausweises
erforderlich. Die Möglichkeit einer Anzahlung wird vom Auktionshaus
nur ausnahmsweise gewährt. Eine Anzahlung kann nur angenommen
werden, wenn der Versteigerer auf diese Möglichkeit vor Beginn
der Versteigerung ausdrücklich hingewiesen hat, der Käufer
mindestens 10 % der Gesamtzuschlagssumme anzahlt und eine Abnahme-
und Restzahlungszusicherung unterschreibt.
Eine Stundung des Kaufpreises ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei Nichtabholung der zugeschlagenen Gegenstände innerhalb von
24 Stunden ist der Versteigerer befugt, seine eigenen und auch alle
Ansprüche des Einlieferers gegen den Erwerber gerichtlich oder
außergerichtlich geltend zu machen.
11.
Verweigert der Käufer die Abnahme des Gegenstandes oder holt er
die gekauften Waren nicht innerhalb der in Ziffer 10 genannten Fristen
ab, so kommt er in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können die Gegenstände
einer Spedition zur Lagerung übergeben werden. Die Kosten der
Lagerung und der Spedition sind vom Käufer als Verzugsschaden
zu zahlen.
Entrichtet der Käufer nach Ablauf der in Ziffer 10 genannten
Fristen nicht den Kaufpreis oder verweigert er die Bezahlung, so kommt
er ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Käufer ist dann verpflichtet,
die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen und haftet für alle weiteren
aufgrund des Verzugs entstehenden Schäden (beispielsweise Kosten
der Rechtsverfolgung).
Im Übrigen ist der Versteigerer bei Abnahmeverweigerung oder
Zahlungsverzug wahlweise berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen
oder den Versteigerungsgegenstand erneut zu versteigern, wobei der
frühere Käufer zur Wiederversteigerung nicht zugelassen ist.
Im Fall dieser erneuten Versteigerung erlöschen die Rechte des
säumigen Käufers aus dem früheren Zuschlag. Er hat keinen
Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös, haftet aber aufgrund
der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten für einen
Mindererlös sowie die Kosten der erneuten Versteigerung.
12.
Jede Lagerung und Verpackung sowie jeder Versand der Gegenstände
erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag
ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches
schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers versichert.
13.
Angegebene Schätzpreise sind nicht Limite, sondern Anhaltspunkte
insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht an selbst
an der Versteigerung teilnehmen können. Ein im Katalog oder vom
Versteigerer genannter Schätzpreis (Aufrufpreis) ist als bloße
Meinungsäußerung anzusehen. Ansprüche können hieraus
nicht hergeleitet werden.
14.
Auf im Rahmen von Versteigerungen abgeschlossene Verträge ist
ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – München.
15.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung,
die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen
wird dadurch nicht berührt.